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Zu den StellenWeißt schon, ob du neben deinem Job als Werkstudent auch noch einen Minijob machen darfst? Und was ist mit deinem Urlaubsanspruch oder den gängigen Kündigungsfristen? All das sind Themen, mit denen du dich zumindest kurz auseinandersetzen solltest, bevor du deine Werkstudentenstelle antrittst. Hier erfährst du alles, was du zu deinen Rechten und Pflichten als Werkstudent wissen musst!
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Du möchtest dir als Werkstudent bzw. Werkstudentin gerne etwas dazuverdienen und Berufserfahrung sammeln, hast aber Angst, dass dein Studium darunter leidet? Das ist vollkommen verständlich, immerhin sind viele Studiengänge durch Vorlesungen, Hausaufgaben, Klausuren und Hausarbeiten im Grunde schon Vollzeitjobs.
Deshalb solltest du auch für dich entscheiden, ob du noch genügend Zeit für einen Job hast. Wenn ja, könnte eine Werkstudenten-Tätigkeit genau das Richtige für dich sein: Diese Jobs sind nämlich dafür gemacht, dass sie neben der Uni ausgeübt werden und das Studium nicht beeinträchtigen. Damit das auch wirklich der Fall ist, gibt es eine maximale Wochenarbeitszeit, die auch gesetzlich vorgeschrieben ist. Außerdem kannst du dir in den allermeisten Werkstudentenjobs deine Arbeitszeit frei einteilen und flexibel an dein Studium anpassen.
Während der Vorlesungszeit darfst du als Werkstudent bzw. Werkstudentin maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten. Diese gesetzliche Obergrenze soll sicherstellen, dass du neben der Arbeit noch genug Zeit für dein Studium hast – das soll nämlich immer deine Haupttätigkeit bleiben. Es gibt jedoch Ausnahmen: Wenn du hauptsächlich außerhalb der üblichen Vorlesungszeiten (also abends, nachts oder am Wochenende) arbeitest, darfst du unter Umständen auch mehr Wochenstunden machen. Wenn das bei dir in Frage kommt, solltest du dich aber zunächst an deine Krankenkasse wenden – die entscheidet nämlich, ob diese Ausnahme bei dir gilt.
Eine weitere Ausnahme betrifft die Vorlesungsfreie Zeit: Hier darfst du in deinem Werkstudentenjob sogar in Vollzeit arbeiten. Beachte aber, dass du die 20-Stunden-Grenze in höchstens 26 Wochen pro Jahr überschreiten darfst. Wenn du noch weitere Jobs parallel hast, werden die Stunden aller Jobs zusammengerechnet.
Vorlesungsfreie Zeit ist der offizielle Begriff für Semesterferien. Vorlesungsfreie Zeit gibt es jeweils einmal im Sommer- und im Wintersemester. In der Regel dauern die Semesterferien rund drei Monate. An welchen Tag die vorlesungsfreie Zeit beginnt und wann sie endet, wird vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des jeweiligen Bundeslandes festgelegt. Im Fall der Fälle einfach danach googeln …
Das sogenannte Werkstudentenprivileg ist einer der ganz großen Vorzüge von Werkstudentenjobs. Studentinnen und Studenten sind durch das Werkstudentenprivileg nämlich weitestgehend von der Sozialversicherung befreit.
Das bedeutet, dass von deinem monatlichen Verdienst keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gar keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgezogen werden. Eine Ausnahme bildet für den Werkstudent die Rentenversicherung. In die musst du einzahlen, sobald du mehr als 520 Euro im Monat verdienst.
Um das Werkstudentenprivileg nicht zu verlieren, musst du dich aber auf jeden Fall an die 20-Stunden-Grenze halten! Überschreitest du die Grenze an mehr als 26 Wochen im Jahr, wird dir der Werkstudentenstatus entzogen.
Achtung: Auch wenn das Werkstudentenprivileg für dich gilt, musst du als Studierender in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sein. Beachte auch, dass du über die Familienversicherung deiner Eltern nur versichert bleibst, wenn du monatlich maximal 520 Euro (Stand: Januar 2023) verdienst.
Es ist Sommer und du willst mal für ein paar Tage an den Strand? Das ist natürlich auch mit einem Job als Werkstudent kein Problem – wie jeder andere Arbeitnehmer hast du auch als Werkstudent einen Urlaubsanspruch.
Wie viele Urlaubstage du pro Jahr nehmen darfst, lässt sich nicht generell sagen. Das hängt immer von den Regelungen im jeweiligen Unternehmen ab. Allerdings hast du einen Mindesturlaubsanspruch. Bei Vollzeitjobs beträgt dieser vier Wochen pro Jahr (bei fünf Wochenarbeitstagen also 20 Urlaubstage). Bei einer Teilzeittätigkeit wie einem Werkstudentenjob wird der Anspruch anteilig berechnet.
Aber wie berechnest du, wie viele Urlaubstage dir in deinem Job zustehen? Als Werkstudent arbeitet man schließlich oft auch unregelmäßig und nicht immer acht Stunden pro Tag.
Gute Nachricht: Dein Urlaubsanspruch als Werkstudent richtet sich nur nach deinen Arbeitstagen, wie viele Stunden du an diesen Tagen arbeitest, ist egal. Wenn du jede Woche dieselbe Anzahl an Tagen arbeitest, kannst du deinen Anspruch also ganz einfach berechnen.
Beispiel: Da dir für fünf Arbeitstage pro Woche 20 Urlaubstage im Jahr zustehen würden, wären es bei vier Arbeitstagen 16 Urlaubstage (4 Wochen * 4 Arbeitstage = 16 Urlaubstage). Bei drei Wochenarbeitstagen dürftest du dementsprechend zwölf Tage Urlaub machen (4 Wochen * Arbeitstage = 12 Urlaubstage). Und so weiter.
Du hast keine festen Tage, an denen du in deinem Job arbeitest, sondern du arbeitest sehr unregelmäßig? Dann ist die Berechnung deines Urlaubsanspruchs ein wenig komplizierter.
Zunächst mal musst du in diesem Fall deine durchschnittlich erbrachten Wochenstunden ausrechnen. Zähl dafür einfach alle deine bisherigen Arbeitsstunden zusammen und teil sie durch die Wochen, in denen du gearbeitet hast. Anschließend musst du noch wissen, wie hoch der jährliche Urlaubsanspruch eines Vollzeit-Arbeitnehmers in deinem Unternehmen ist und diesen in Stunden umrechnen.
Beispiel: Vollzeit-Mitarbeiter haben Anspruch auf 25 Urlaubstage pro Jahr. 25 Urlaubstage * 8 Arbeitsstunden täglich = 200 Stunden Urlaubsanspruch.
Diese 200 Stunden multiplizierst du mit deinen durchschnittlichen Arbeitsstunden und teilst das anschließend durch die Wochenstunden einer Vollzeitkraft (also 40). Das Ergebnis ist dein Urlaubsanspruch.
200 Stunden Urlaubsanspruch einer Vollzeitkraft * 10 durchschnittliche Wochenarbeitsstunden von dir / 40 Wochenstunden einer Vollzeitkraft = 50 Stunden Urlaubsanspruch
Bevor du dich ans Ausrechnen deines Urlaubsanspruchs machst, solltest du aber erstmal einen genauen Blick in deinen Werkstudentenvertrag werfen: Meistens ist dort schon genau geregelt, wie viele Urlaubstage du nehmen darfst. Und in den meisten Unternehmen gibt es zudem Online-Tools, in denen du deine Urlaubstage einsehen kannst. In der Regel musst du also gar nicht nachrechnen, sondern nur nachprüfen.
Als Werkstudent gelten für dich dieselben Regelungen wie für alle anderen Arbeitnehmer. Wenn in deinem Arbeitsvertrag keine explizite Angabe zur Kündigungsfrist steht bzw. nur auf die gesetzlichen Fristen verwiesen wird, beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen. Diese Frist gilt sowohl für dich als auch für deinen Arbeitgeber.
Die Kündigung muss dabei entweder zum 15. oder zum Ende des Monats schriftlich bei dir oder deinem Arbeitgeber vorliegen. Beispiel: Du willst deinen Vertrag kündigen und reichst daher am 15. Januar deine schriftliche Kündigung ein. Dann endet dein Arbeitsverhältnis zum 15. Februar. Wenn du deine Kündigung aber am 16. Januar abgibst, endet dein Vertrag erst Ende Februar.
Beachte, dass bei einer schriftlichen Kündigung nicht der Poststempel gilt, sondern das Datum, an dem die Kündigung bei deinem Arbeitgeber vorliegt.
Es gibt aber auch Ausnahmen, in denen die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen nicht gilt. Beispielsweise, wenn im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart wurde. Innerhalb dieser Zeit gilt für beide Seiten üblicherweise eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Aber auch wenn du dich nicht in einer Probezeit befindest, kann es sein, dass die Kündigungsfrist nicht vier Wochen beträgt. Und zwar ganz einfach dann, wenn in deinem Arbeitsvertrag etwas anderes steht. Fakt ist: Wenn du den Vertrag unterschrieben hast, musst du dich auch an die dort angegebenen Fristen halten! Check deinen Vertrag also ganz genau, bevor du deine Unterschrift daruntersetzt!
Es gibt Ausnahmen, in denen der Vertrag auch sofort und ohne Rücksicht auf die Kündigungsfrist in deinem Vertrag aufgelöst werden kann – und zwar ebenfalls von beiden Seiten. Für eine fristlose Kündigung muss laut BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) jedoch ein „wichtiger Grund“ vorliegen, wegen dem „dem Kündigenden […] die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist […] nicht zugemutet werden kann.“
Gründe, aus denen dir fristlos gekündigt werden kann
Gründe, aus denen du eine fristlose Kündigung einreichen kannst
Wenn du einen Grund siehst, deinen Job als Werkstudent ohne Kündigungsfrist aufzulösen, solltest du direkt handeln: Eine fristlose Kündigung ist nur in den zwei Wochen möglich, nachdem sich der Kündigungsgrund ereignet hat bzw. nachdem du davon erfahren hast. Andersrum kann dein Arbeitgeber dich aber natürlich auch nicht fristlos für etwas kündigen, das mehr als zwei Wochen zurückliegt.
Hast du eine Vertrauensperson in der Personalabteilung oder der Chefetage? Dann wende dich am besten erstmal an sie und besprich mit ihr die weiteren Schritte. Wenn nicht, beschreibe deine Gründe für die fristlose Kündigung im Kündigungsschreiben und reiche es in der Personalabteilung ein. Ideal ist es natürlich, wenn du deinen Kündigungsgrund auch beweisen kannst.
Wie in einem herkömmlichen Arbeitsvertrag ist auch in einem Werkstudentenvertrag meistens eine Probezeit festgelegt. Wie lang diese ist, kann dein Arbeitgeber individuell entscheiden – oft richtet er sich dabei auch nach einer möglichen Befristung der Stelle.
In deiner Probezeit gilt sowohl für dich als auch für deinen Arbeitgeber eine verkürzte Kündigungsfrist – in der Regel beträgt diese zwei Wochen.
Ja. Grundsätzlich ist es möglich, einen Job als Werkstudent und einen 520-Euro-Job gleichzeitig auszuüben. Das sogenannte Werkstudentenprivileg besagt aber, dass du maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten darfst – und zwar nicht in jedem deiner Jobs, sondern in allen zusammen. Diese Obergrenze soll sicherstellen, dass dein Studium nicht unter deinem Job leidet. Ausnahme: In deinen Semesterferien darfst du Vollzeit arbeiten.
Insgesamt ergibt sich so die Regelung, dass du die 20-Stunden-Grenze in maximal 26 Wochen pro Jahr überschreiten darfst. Hältst du dich nicht an diese Grenze, giltst du nicht mehr als Werkstudent und verlierst das Werkstudentenprivileg.
Wenn du als Werkstudent noch in einem 520-Euro-Job arbeiten willst, musst du also gut planen und die 20-Stunden-Grenze immer im Kopf haben. Überlege dir besser zweimal, ob du wirklich noch einen anderen Studentenjob nebenher machen möchtest. Außerdem solltest auch deinen Arbeitsvertrag genau checken, wenn du zusätzlich noch einen Minijob machen willst. In vielen Arbeitsverträgen steht nämlich, dass ein Nebenjob mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden muss. Tust du das nicht, ist das ein Kündigungsgrund.
Wenn du als normaler Vollzeit-Arbeitnehmer mal für längere Zeit wegen einer Krankheit ausfällst, musst du dir erstmal keine Sorgen machen: Du bekommst für sechs Wochen dein volles Gehalt, danach zahlt die Krankenkasse dir Krankengeld. Dafür sorgt das sogenannte Entgeltfortzahlungsgesetz.
Doch wie ist das bei Werkstudenten? Glücklicherweise genauso. Wenn du in deinem Job ein festes Gehalt überwiesen bekommst, ist dein Arbeitgeber dazu verpflichtet, dir dieses auch im Krankheitsfall sechs Wochen lang weiterzuzahlen.
Wichtig ist nur, dass du die folgenden Voraussetzungen für eine Entgeltfortzahlung erfüllst:
Hast du Fragen zu deinem Gehalt als Werkstudent? Möchtest du wissen, welche Steuern du als Werkstudent zahlen musst? Und weißt du eigentlich schon, ob du dich selbst krankenversichern musst und was so eine Versicherung monatlich kostet? Auch diese Fragen beantworten wir dir gerne!
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