Infos zum Unternehmen
Als Lohnsteuerhilfeverein unterliegen wir einer gesetzlichen Beratungsbefugnis (§ 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz), die genau festlegt, wen wir betreuen dürfen.
Entsprechend der gesetzlichen Steuerberatung Befugnis dürfen Lohnsteuerhilfevereine für ihre Mitglieder Steuerhilfe leisten, wenn sie eine natürliche Person sind und ausschließlich:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn und Gehalt) oder
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sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen laut § 22 Nr. 1 des EStG (z.B. Renten, Altersvorsorge) oder
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Einkünfte aus Unterhaltsleistungen laut § 22 Nr. 1a des EStG (vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten) vorliegen.
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Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
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Einnahmen aus Kapitalvermögen wie z. B. Zins- und Dividendeneinnahmen
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sonstigen Einnahmen, wie z. B. private Veräußerungsgeschäfte von vermietetem Wohneigentum
Allerdings darf dabei die Summe der vorgenannten Einnahmen bei ledigen Personen 18.000 Euro, sowie bei verheirateten Paaren 36.000 Euro nicht überschreiten.
Dagegen gibt es bei nichtselbständigen Einkünften (Lohn und Gehalt) und Renten keine finanzielle Grenze nach oben hin.
Fakten
Unternehmensart
Gründungsjahr
Branche
Unternehmensart
Kleinunternehmen
Gründungsjahr
2020
Branche
Steuern